Die Regelung dieser Frage überlässt das Gesetz den Parteien. Die Zulässigkeit von Haustieren hängt vom konkreten Mietvertrag ab. Die meisten Mietverträge erlauben die Haltung von Haustieren nur mit Einwilligung des Vermieters. Der Vermieter darf gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Haustierhaltung ohne besonderen Grund verweigern. Einschränkungen oder Verbote im Mietvertrag gelten insbesondere für grössere Haustiere wie zum Beispiel Hunde oder Katzen. Kleintiere wie Meerschweinchen oder Zierfische dürfen vom Mieter grundsätzlich auch ohne Einwilligung des Vermieters gehalten werden, soweit sich deren Anzahl in üblichen Grenzen hält und die Tiere in Käfigen gehalten werden.
Das Halten von grösseren Haustieren kann im Mietvertrag verboten oder von der Zustimmung des Vermieters abhängig gemacht werden. Findet sich im Mietvertrag oder einem integrierenden Bestandteil keine Regelung, so ist die Haltung von Haustieren grundsätzlich erlaubt. Davon ausgenommen sind exotische Tiere mit einem besonderen Stör- oder Gefährdungspotenzial wie z.B. Schlangen, Spinnen oder Tiere in grosser Anzahl.
Eine generelle Zustimmung zu Haustieren schliesst solche Tiere nie mit ein.
Lärm- und Geruchsbelästigungen aber auch Verunreinigungen gemeinsamer Anlagen (Treppenhaus, Umgebung etc.) durch Haustiere geben immer wieder zu Klagen Anlass und können den Hausfrieden empfindlich stören. Die Haltung grösserer Haustiere hat meistens auch eine stärkere Abnützung der Mietwohnungen zur Folge. Es ist deshalb bei der Zustimmung zur Haustierhaltung dem Mieter schriftlich vor Augen zu führen, welche Pflichten für ihn durch die Haltung eines Haustiers entstehen. Vor allem in einem Mehrfamilienhaus sollte auf die aus der Haltung von Haustieren resultierende Rücksichtnahmepflicht gegenüber anderen Mietern und den gemeinsam genutzten Teilen Aufmerksam gemacht werden. Insbesondere sollten auch die Modalitäten eines allfällig notwendigen Widerrufs der Zustimmung klar geregelt werden.
Hält sich der Mieter nicht an ein Haustierverbot oder schafft er sich ein Haustier an, ohne die im Mietvertrag vorgeschriebene Bewilligung beim Vermieter einzuholen, kann der Vermieter den Mietvertrag kündigen.
Das Tierschutzgesetz (TSchG) und die Tierschutzverordnung (TSchV) regeln die Haltung und Zucht von Heim- und Wildtieren sowie die Ausbildungsanforderungen an ihre Halter. Gewisse Tiere dürfen nur mit Bewilligung des kantonalen Veterinäramtes gehalten werden. Zudem sind der Import und die Haltung vieler exotischer Tierarten aus Artenschutzgründen nicht erlaubt. Auskünfte und Informationen dazu sind auf der Seite des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen erhältlich.